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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Erstens geht es darum um die Steuer überhaupt zu zahlen ist, das kann bis Mitte 22 schon wieder vom Tisch sein wenn ich in der Veranlagung bin. Die deutsche Bank bucht einfach mal ab auch wenn klar ist das sie nicht zu zahlen ist.

Zweitens kann ich beim FA bei einer Erhöhung jederzeit darlegen das diese Stillhaltergeschäfte keine regelmässig wiederkehrenden Beträge sind wie bei Mieten oder Zinsen. Bei mir bisher problemlos vom FA akzeptiert (bei VVT sonstige).


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Hayek - 06.03.2021, 19:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47

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