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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich ziehe mal den relevanten Absatz raus:

Reichelts Anwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel stieg daraufhin nicht in ein Hauptsacheverfahren ein, sondern wählte den direkten Weg nach Karlsruhe, weil er die Grundrechte seines Mandanten verletzt sah. Das Bundesverfassungsgericht gibt ihm recht. Die Karlsruher Richter bestätigen, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig sei, weil „dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt“ sei. Auch müsse Reichelt nicht erst den üblichen Weg durch die Instanzen gehen, weil „die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar“ sei. Das zu erwartende Verfahren erscheine nämlich angesichts der bisherigen Entscheidung als „aussichtslos“.


Wie müssten wir also eine neuerliche VB begründen?

Meine VB ist zulässig, weil sie zur Durchsetzung meiner Grundrechte angezeigt ist. Der übliche Weg durch die Instanzen ist unzumutbar, weil durch den Zeitablauf irreversible Fakten geschaffen werden. Meine Trading-Möglichkeit wird für viele Jahre verboten, die Zeit kann mir niemand zurückgeben.

Bräuchte halt einen prominenten Kläger wie Reichelt, sonst drücken die niederen Beamten des BVerfG das vor Zugang zu den Richtern weg.


Nachrichten in diesem Thema
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 16.10.2021, 12:12
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 17.10.2021, 12:57
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von Fundi ist jetzt mal weg! - 18.02.2022, 20:47
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 - von minenfuchs - 16.04.2024, 16:03

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