(09.03.2024, 13:52)minenfuchs schrieb: Bzgl. Art 12 und 14 GG ist die Sache unklarer als bei Art 3. Ich will diese Früchte aber nicht einfach liegen lassen. Es geht hier tatsächlich um Begrifflichkeiten, also fällt Trading überhaupt unter das Berufsverbot, ist der Eingriff weitgehend genug dafür. Und beim Vermögen, ist Binding wirklich "genügend" Kapitalvernichtung.
Ich meine ja und habe das in Epizentrums Fall auch verteidigt. Es braucht aber mehr Zeit als ich jetzt habe, um das hier seitenfüllend auszuformulieten. Aber kommt noch, keine Angst.
Mit Berufsverbot wird man nicht weit kommen. Ich kenne zwar die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 12 GG nicht, aber aus früheren Fällen, die teilweise viel krasser gelagert waren, wurden Verfassungsbeschwerden schon abgeschmettert. So lange es dem privaten Anleger, der gerne beurfsmäßiger Trader sein möchte, möglich ist, die Geschäfte über eine Kapitalgesellschaft zu erträglichen steuerlichen Bedingungen abzuwickeln, deren Einstiegshürden sehr niedrig angesetzt sind (Stammkapital nur 1 Euro bei der UG), kann ich mir schwer vorstellen, daß das BVerfG eine unzulässige Einschränkung der freien Berufswahl bejahen würde. Auch Binding hat sich m.W. in einem von ihm selbst erstellten Video darauf hinausgeredet, weil er wohl schon ahnte, daß solche Einwände kommen könnten.
Das Nettoprinzip läßt sich argumentativ nicht so leicht aushebeln. Ich hatte ja bereits beschrieben, daß die Abgeltungsteuer, wie sie derzeit bei Termingeschäften angewandt wird, vom Charakter her einer Verbrauch- oder Umsatzsteuer ähnlich ist. Nur hätte man sie dann auch als solche rechtlich ausgestalten müssen, was nicht der Fall ist. Denn tatsächlich ist sie ja eine Sonderform der Einkommensteuer, so daß auf sie auch die Regeln des Einkommensteuerrechts Anwendung finden und nicht etwa die von Verbrauch- oder Umsatz- oder anderen Steuern. Und damit findet auch das Nettoprinzip grundsätzlich Anwendung.
Doch wie gesagt: Juristen können vieles augenscheinlich schlüssig begründen. Und selbst unschlüssige Begründungen (wie z.B. im Klimaurteil) entfalten trotzdem Rechtskraft. Rechnen muß man deswegen mit allem.