Antwort:
Es kommt zunächst eine Vollstreckungsankündigung.
Aber aufpassen:
§240 AO - Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten
Es kommt zunächst eine Vollstreckungsankündigung.
Aber aufpassen:
§240 AO - Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten