
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 09.12.2020, 18:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2020, 18:55 von boersenkater.)(09.12.2020, 18:22)aktienguru schrieb: @boersenkater:
OK. Ich verstehe deine Argumentation, deine Äusserung zu Terminprodukten bezieht sich aber auf ab 1.Januar 2021. Ausser die Totalverluste, die bereits ab dieses Jahr ab 1.1.20. Korrekt???
Meine Frage ging ja eher dahin ab Termingeschäfte teilweise schon als Totalverlust gelten könnten dieses Jahr. Auf jeden Fall wohl wenn ein knock out Ereignis eintritt. Der normale Verkauf im Verlust ist sicher noch verrechnbar bis 31.12... ddann wohl nicht mehr ?!?
Totalverlust betrifft ja nur Aktiengeschäfte (Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1) - das schon dieses Jahr....
Terminverluste werden nicht in Veräusserungsverlusten/Totalverluste getrennt - Verlust ist Verlust - das aber erst ab nächstem Jahr....
->>> betrifft Termingeschäfte <<<-
§ 20 Absatz 6 Satz 5
„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
-> 3. der Gewinn a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
§ 20 Absatz 1 Nummer 11
-> 11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.
->>> betrifft Aktien/Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 <<<-
§ 20 Absatz 6 Satz 6
Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.
__________________