
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 28.11.2020, 13:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.11.2020, 14:03 von boersenkater.)(28.11.2020, 13:09)aktienguru schrieb: und warum heisst es dann hier:
https://www.vlh.de/kaufen-investieren/ge...-sich.html
3. Absatz Zu den besagten Änderungen: Seit Anfang 2020... und Verrechnung der Termingeschäfte ist nur zu 10 000 € möglich?
Da ich mit derivaten auf Dax und Gold handele (Hebel Knock Outs) sind doch Termingeschäfte?
Viele § viel durcheinenader.... Totaler Unsinn!
Der Unterschied 2020/2021
-> Ab 2020 Anrechenbarkeit Totalverluste (von Wirtschaftsgütern entsprechend §20 Absatz1) auf 10.000 Euro beschränkt
neuer Satz 6 gültig ab 01.01.2020
-> Ab 2021 Anrechenbarkeit von Verlusten bei Termingeschäften (Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3)
auf 10.000 Euro beschränkt neuer Satz 5 gültig ab 01.01.2021
Ab 2020 -> Totalverluste nur noch bis 10.000 Euro anrechenbar - Wenn Deine Aktien oder oder oder (§20 Absatz1)
wertlos sind kannst Du solche Totalverluste ab 2020 nur noch bis 10.000 Euro mit den entsprechenden Gewinnen verrechnen.
Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3
(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
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