
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 10.03.2024, 06:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.03.2024, 06:43 von Speculatius.)(10.03.2024, 01:55)minenfuchs schrieb: Der Gesetzgeber darf keine Rechtsform bevorzugen. Eine GmbH hat zudem diverse Nachteile in Form von Kosten, steuerlicher Belastung und der geringen Auswahl an Brokern, die GmbH’n als Kunden akzeptieren.
Das ist ein veritables Argument. Anders formuliert: wer seine Geschäfte in einer anderen Rechtsform betreibt, also z.B. ein Termintrader-Club in Form einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), darf steuerlich nicht in der Form schlechter gestellt werden, daß ihm das Geschäft in der GbR im Gegensatz zur GmbH faktisch unmöglich gemacht wird, was man bei Binding ohne Zweifel bejahen kann, da das Kapital durch die inadäquate Berücksichtigung der Verluste infolge der Abgeltung-/Einkommensteuer langfristig aufgefressen wird. Wenn die aktuelle Rechtsprechung tatsächlich so ist, dann wäre auch Art. 12 GG einschlägig. Hast Du das mal mit Juristen besprochen, die sich in diesem Bereich auskennen?
Ich hatte ja in meiner Advocatus-Diaboli-Argumentation darauf abgestellt, daß die Hürden für eine GmbH-Gründung auch für den Privatanleger derart niedrig angesetzt sind, daß man ihm diese zumuten kann und somit eine Einschränkung der Berufsfreiheit entfiele. Aber natürlich würde der private Terminhändler faktisch in die GmbH gezwungen werden. Ob das vor dem BVerfG als unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit angesehen würde, kann ich ehrlich gesagt nicht beurteilen.