
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 27.02.2024, 19:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.02.2024, 19:15 von p_houso.)
Ich wollte noch etwas zum möglichen Weg zur Verfassungsbeschwerde bzw. zur einstweiligen Anordnung hinzufügen:
- Prüfungsschemata für einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG => https://www.juraindividuell.de/pruefungs...2-bverfgg/
Besonders wichtig ist dabei Abschnitt 4:
---
IV. Keine Vorwegnahme des Hauptverfahrens
Von diesem Erfordernis gibt es eine Ausnahme, die vom BVerfG unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht gezogen wird:
Erfüllt jeder Bindingsteuer-Betroffene diese drei Gründe?
- Prüfungsschemata für einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG => https://www.juraindividuell.de/pruefungs...2-bverfgg/
Besonders wichtig ist dabei Abschnitt 4:
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IV. Keine Vorwegnahme des Hauptverfahrens
Von diesem Erfordernis gibt es eine Ausnahme, die vom BVerfG unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht gezogen wird:
- die Entscheidung in der Hauptsache kommt zu spät und
- der Antragsteller kann nicht in anderer Weise ausreichenden Rechtsschutz erlangen und
- dadurch würde ein nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden für den Antragsteller entstehen
Erfüllt jeder Bindingsteuer-Betroffene diese drei Gründe?