
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 09.12.2021, 13:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2021, 13:07 von bimbes.)(04.12.2021, 15:14)walter5 schrieb: Danke.
Um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten:
Ich lege Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein. Dann wird mein Einspruch abgelehnt. Ich erhebe keine Klage gegen meinen Steuerbescheid!
Trotzdem ist mein Steuerbescheid weiterhin in der Schwebe????
wie das, gibt doch eine Entscheidung![]()
(Es kann ja sein, dass ich keine anderen Aktenzeichen von vergleichbaren Fällen habe, auf die ich verweisen könnte).
Mir ist nur wichtig, dass ich nicht klagen muss, um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten.
Der Einspruch reicht also aus um den Steuerbescheid in der Schwebe zu halten?
ohne Begründung sowieso nicht
schau Dich im Netz um bezüglich der Verrechnung von Aktienverlusten, der BFH hat dieses nun dem BVerfG vorgelegt
für diesen Fall ist vieles (Vorgehensweise) anschaulich beschrieben u.a. Stickwort "gesetzliche Zwangsruhe"
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Alles ist Zahl - die Vollkommenen --> 6; 28; 496; 8128; 33550336; 8589869056
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