
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 02.10.2021, 20:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.10.2021, 20:09 von Speculatius.)
So, die Uhr tickt.....
In drei Monaten endet die Übergangsregelung, nach der die in Deutschland ansässigen Banken und Broker die unterjährige Verlustverrechnung für Termingeschäfte bei der Abgeltungsteuer noch nach altem Schema vornehmen können, sprich bei Verlusten erhält man bereits einbehaltene Abgeltungsteuer aus vorangegangenen Gewinntrades wieder zurückerstattet. Das ist in Zukunft nicht mehr möglich, und zwar schon ab dem ersten Euro Tradingverlust.
Vielen Anlegern scheint das noch nicht recht klar zu sein bzw. sie glauben, daß sie bis 20.000 Euro Tradingverlust von ihrer Bank keine Abgeltungsteuer auf Gewinntrades abgezogen bekommen. Die werden sich ab 1. Januar wundern.
Es wird die Abstimmung mit den Füßen zu ausländischen Brokern erfolgen, die keine Abgeltungsteuer einbehalten. Damit können im Prinzip alle inländischen CFD- und Futuresbroker zumachen. Unter den Bedingungen wird keiner mehr handeln wollen.
In drei Monaten endet die Übergangsregelung, nach der die in Deutschland ansässigen Banken und Broker die unterjährige Verlustverrechnung für Termingeschäfte bei der Abgeltungsteuer noch nach altem Schema vornehmen können, sprich bei Verlusten erhält man bereits einbehaltene Abgeltungsteuer aus vorangegangenen Gewinntrades wieder zurückerstattet. Das ist in Zukunft nicht mehr möglich, und zwar schon ab dem ersten Euro Tradingverlust.
Vielen Anlegern scheint das noch nicht recht klar zu sein bzw. sie glauben, daß sie bis 20.000 Euro Tradingverlust von ihrer Bank keine Abgeltungsteuer auf Gewinntrades abgezogen bekommen. Die werden sich ab 1. Januar wundern.
Es wird die Abstimmung mit den Füßen zu ausländischen Brokern erfolgen, die keine Abgeltungsteuer einbehalten. Damit können im Prinzip alle inländischen CFD- und Futuresbroker zumachen. Unter den Bedingungen wird keiner mehr handeln wollen.