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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Beamter und gleichzeitig Unternehmer ist ein Widerspruch in sich  Dunce-cap
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RIDE sagt, GmbH sei für Beamte nicht verboten. Bei der normalen vvGmbH ist der Beamte ja Geschäftsführer und Einzelgesellschafter, also nix mit SV-Pflicht. Und warum soll es verboten sein? Hätten die Chefs sicher gerne überall. Die Arbeitskraft muss der Firma gelten. Biggrin

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Na, wenn RIDE das sagt, dann wird es schon stimmen! Schon klar, als Beamter darf man nach Herzenslust GmbHs und AGs gründen... :-)
Damit hätte ja RIDE ganz schwups mein Argument wiederlegt...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RIDE sagt:

Anders sieht es hingegen bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit aus. Diese ist genehmigungspflichtig. Im Bundesbeamten-Gesetz heißt es dazu:

„Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens, mit Ausnahme einer Genossenschaft."

Eine Geschäftsführertätigkeit ist dem Dienstherrn oder der Dienstherrin somit anzuzeigen, jedoch darf der diese nicht versagen. Dies ist damit begründet, dass der:die Dienstherr:in die Genehmigung nur versagen darf, „wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder öffentliche Interessen beeinträchtigen würde."


Der Beamte muss es also anzeigen und braucht die Genehmigung. In der Realität kann die aber durchaus versagt werden, auch wenn es eigentlich nicht korrekt ist.


Ändert aber nix an der Verfassungswidrigkeit der Bindingsteuer.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Es gibt einen neuen Stern am Binding-Himmel:

www.bindingsteuer.de

Die Seite scheint ganz neu zu sein. Vielen Dank an den Ersteller, tolle Sache.

Was noch fehlt sind "bürokratische Unterstützungshilfen", also z.B. meine diversen Dokumente von Einspruch bis zur verfassungsrechtlichen Würdigung. Die sind ja größtenteils bei w:o zu finden und können gern kopiert werden.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Martin hat heute einen scharfen Artikel über die Bindingsteuer veröffentlicht mit folgenden Details:
  • Bindingsteuer als Name des Ungeheuers
  • Lothar Binding als Namensgeber
  • Er erwähnte das Buch "Bindingsteuer Demokratische Republik" mit dem Untertitel "Wie die SPD (wahrscheinlich) nach der DDR 2.0 strebt"
  • Die Meinung von Experten zur Frage der Verfassungswidrigkeit wurde ebenfalls diskutiert.

Die Hoffnung stirbt immer zuletzt.

-----------------
https://www.faz.net/einspruch/steuern-au...79287.html

STEUERN AUF TERMINGESCHÄFTE
"Das ist Unfug"

Die Besteuerung von Termingeschäften lässt Steuerexpertinnen an der Kompetenz der Politik zweifeln. Sie sprechen von „Unfug“ und „extremer Ungleichbehandlung“ der Betroffenen.

Die mittlerweile als „Bindingsteuer“ (benannt nach dem SPD-Linken und ehemaligen finanzpolitischen Sprecher der Partei Lothar Binding) paraphrasierte Besteuerung von Termingeschäften sorgt weiter für Aufruhr – vor allem im Internet. Steuerirrsinn, „Schröpfsteuer von Olaf Scholz“ heißt es. Und ein in deutscher und englischer Sprache veröffentlichtes Buch darüber trägt sogar den Untertitel „Wie die SPD (wahrscheinlich) nach der DDR 2.0 strebt“.

Aber es ist keineswegs nur so, dass etwa nur empörte Privatanleger in schlechter Internetmanier vor Wut schäumten. „Eine solch extreme Ungleichbehandlung wie durch diese Besteuerungsregelung für Termingeschäfte hat es nie zuvor gegeben“, sagt etwa auch Christina Vosseler, Steuerberaterin und Partnerin der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Mazars. Steuerfachanwältin und Steuerberaterin Catarina Herbst, gleichfalls Partnerin von Mazars, ergänzt: „Die herrschende Meinung in der juristischen Literatur war von vornherein, dass diese Regelungen gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen und daher verfassungswidrig sind.“ ...
...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich hoffe, Hock bleibt dran und macht sich endlich dran, den Politikskandal aufzuarbeiten. Macht ihm Mut und kontaktiert ihn:

https://www.frankfurterallgemeine.de/kon...denservice

Er muss endlich die beteiligen Politiker, d.h. Binding, Brinkhaus, Tillmann, Gutting usw. zum Interview bitten. Zur Not machts halt wer anders. In der Szene wird man den Artikel lesen. Klar, die kennen die Hintergründe. Aber da nun der erste "einen Stein geworfen hat", könnte die Lawine ins Rollen kommen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Mein Vorschlag wäre, göhnt euch mal Hocks Artikel, mind. als "Souvenir". Kostet nur 0,99 Euro incl. Schnuper-F+Monats-Abo. Und so könnt ihr auch seine anderen Artikel zum Thema lesen.

Ich will aber hier trotzdem mal eine grobe stichpunktartige Zusammenfassung liefern:

- Besteuerung von TG „Unfug“ und „extreme Ungleichbehandlung“ der Betroffenen
- Bindingsteuer nach Lothar Binding bzw. „Schröpfsteuer von Olaf Scholz“
- Buch mit Untertitel „Wie die SPD (wahrscheinlich) nach der DDR 2.0 strebt“
- extremste Ungleichbehandlung aller Zeiten gemäß Christina Vosseler, StB von Mazars
- herrschende Meinung in der juristischen Literatur: Verstoss gg. Art 3 GG

Steuern auf Verluste:
- Verrechnungskreis und 20K-Grenze
- Fall aus RLP mit Steuer von ca. 60K bei Gewinn von 23.342 Euro
- anderer Fall: Steuer von 200K bei Verlust von 132K
- FG RLP gab Steuerzahler Recht - Basis war Aktienfall, der nun beim BVerfG ist
- StB von Mazars: BVerfG wird Gesetz kippen, aber gewiß ist es nicht

„Das lässt tief blicken“:
- Gesetzesbegründung unglaubwürdig
- kurzfristig ins Gesetz reingetrixt
- Verlustvorträge zwingen zum weiteren Traden, kein Anlegerschutz
- GmbH nicht betroffen
- Grund der Einführung für die Mazars-Expertinnen unklar
- Regeln immer kleinteiliger, komplizierter und unübersichtlicher
- Klientelinteressen statt Kompetenz in der Politik
- Politik hatte wohl keine Vorstellung von TG, 20.000 Euro seien vermutlich viel
- Anleger sollen Einspruch einlegen und AdV beantragen
- Zinsen laufen dann auf, gilt aber auch für Erstattungszinsen nach Sieg beim BVerfG
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich habe mal eine "Hock-Nachschau" zu unserem Thema gemacht. Das sind seine Artikel bzw. die Datümer:

03.09.2019
06.11.2019
11.11.2019
04.01.2021
26.04.2023
26.05.2023
23.01.2024
25.01.2024
12.03.2024

https://www.faz.net/redaktion/martin-hoc...Pagination
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

In der heute veröffentlichten Vorschau des Bundesverfassungsgerichtes für das Jahr 2024
findet sich kein Hinweis auf das Verfahren mit dem Az. 2 BvL 3/21 (welches wohl mit diesem Verfahren (Az. VIII R 11/18) beim BFH in Verbindung steht).

Code:
Az. 2 BvL 3/21:

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I, S. 1912) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 - VIII R 11/18 -).


Das heißt doch, dass wir uns dieses Jahr um eine entsprechende Entscheidung bzgl. der Binding-Steuer wohl ebenfalls keine Gedanken machen müssen?

P.S.
Das in diesem Zusammenhang häufig zitierte Verfahren mit dem Az. VIII B 113/23 beim BFH kann ich nicht auf offiziellen Seiten (z.B. des BFHs) finden. Hat da jemand was?


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