Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 23:42)boersenkater schrieb: Eine Limited Liability Company auf Malta unterliegt regelmäßig dem hohen Normal-Steuersatz von 35 Prozent.

...
...
...

-> Du zahlst in Malta auf jeden Fall Steuern - ohne Holding musst Du die Rückerstattung zum persönlichen Steuersatz versteuern
mit Holding wird die Abgeltungssteuer für die Rückerstattung fällig

Mein Vorschlag/Meine Idee ist nicht eine LLC (Limited Liability Company). Es ist schon klar, dass damit man Steuer in Malta zahlt.

Es handelt sich um eine LLP (Limited Liability Partnership). Die ist "Tax Transparent" für das Finanzamt Malta. Die Partner müssen aber Steuer zahlen (da wo die Partner steuer zahlen müssen)
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 00:17)paska.houso schrieb: Mein Vorschlag/Meine Idee ist nicht eine LLC (Limited Liability Company). Es ist schon klar, dass damit man Steuer in Malta zahlt.

Es handelt sich um eine LLP (Limited Liability Partnership). Die ist "Tax Transparent" für das Finanzamt Malta. Die Partner müssen aber Steuer zahlen (da wo die Partner steuer zahlen müssen)


-> Deine Idee dient der Steuervermeidung/Steuerhinterziehung/Steuerverminderung in Deutschland


Steuerliche Betrachtung an Ihrem Wohnsitzstaat

Die steuerliche Betrachtung der LP am Wohnsitzstaat hängt davon ab, wo Sie wohnen. Wenn Sie einem der üblichen Hochsteuerländer (Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich etc.) leben, müssen Sie mit steuerlichen Negativwirkungen rechnen, höchstwahrscheinlich der Hinzurechnungsbesteuerung.

Leben Sie in einem Staat ohne CFC-Regime und Außensteuergesetz müssen Sie die Gewinne der LP ggf. trotzdem an Ihrem Wohnsitzstaat versteuern – außer Sie leben in einem Land wie Malta oder Irland, wo Auslandseinkünfte für Ausländer steuerfrei sind.

Hier ist zu beachten, dass eine Personengesellschaft keine Gewinne thesaurieren kann. Sie müssen also alle Gewinne an die Gesellschafter ausschütten.

http://www.steuerkanzlei.co.uk/offshore-...sellschaft


Du kannst Dir sonst was für legale Konstrukte ausdenken bzw. in dem jeweiligen Land legale Konstrukte nutzen
-> wenn das Ding platzt -> das deutsche FA dahinter kommt dann hast Du ein Problem.

Willst Du solche Konstrukte nutzen dann musst Du Deutschland verlassen und dorthin ziehen wo Du mit diesen
Konstrukten sicher bist bzw. wirklich wenig(er) Steuern zahlst -> z.B. Malta, Zypern

Bleibst Du in Deutschland musst Du immer damit rechnen das die Sache irgendwann ein Problem werden kann und
Dir um die Ohren fliegt -> dann werden die deutschen Steuern Gewerbe+Privat fällig und Du darfst alles nachzahlen
was dann im nachhinein für die letzten Jahre nicht anerkannt wird.

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

hat schon jemand das gelesen:

https://www.fundresearch.de/steuern/abge...risten.php

Da ist noch ein Link zu einem Schreiben BMF und wenn ich den Muster 1 Vorschlag anschaue, folgere ich, das wir schon ab 2020 für Kapitalforderungen und Termingeschäfte (und das sind doch Optionsscheine und Zertifikate ???) die Belege zum Verlustabzug einzeln einreichen müssen? Das wäre ja ein UNDING !!!

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 01:32)boersenkater schrieb: Hier ist zu beachten, dass eine Personengesellschaft keine Gewinne thesaurieren kann. Sie müssen also alle Gewinne an die Gesellschafter ausschütten.

Allein das zeigt, dass mein vorgeschlagenes Konstrukt nicht verstanden wurde. Weil das eine Voraussetzung des Konstrukts ist.

Es geht nicht um Steueroptimierung durch ein Off-Shore und keine Steuer wird in Malta gezahlt. Aber gut, ich habe es oben mehrmals erklärt und bin hier nicht um das Thema zu verteidigen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 11:38)paska.houso schrieb: Allein das zeigt, dass mein vorgeschlagenes Konstrukt nicht verstanden wurde. Weil das eine Voraussetzung des Konstrukts ist.

Es geht nicht um Steueroptimierung durch ein Off-Shore und keine Steuer wird in Malta gezahlt. Aber gut, ich habe es oben mehrmals erklärt und bin hier nicht um das Thema zu verteidigen.

Du musst nichts verteidigen und ich wuensche dir allen Erfolg wenn du ein solches Projekt startest.

Was du allerdings nicht vergessen solltest ist dass dein steuerlicher Wohnsitz anscheinend weiterhin in D bleibt. Somit hast du/bist du in irgendeiner Weise als ein in D unbeschraenkt Steuerplichtiger an einer Firma im Ausland beteiligt bzw besitzt diese.

Informiere dich diesbezueglich erstmal ueber die Aussensteuergesetze oder das Prinzip der CFC-Rules welche fuer dich gelten wenn du in D lebst.

Das beste Konstrukt (nach maltesischem Recht) bringt keine Vorteile wenn dieses vom deutschen FA nicht anerkannt wird und die Einkuenfte im besten Falle wie eine Fa in D behandelt werden, oder im schlechtesten Fall als reines Konstrukt zur Steueroptimierung angesehen werden.
PS..der Punkt hier ist D, ziehst du in die Schweiz, nach Belgien oder Kroatien ist die Gesetzeslage eine komplett andere.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 11:38)paska.houso schrieb: Allein das zeigt, dass mein vorgeschlagenes Konstrukt nicht verstanden wurde. Weil das eine Voraussetzung des Konstrukts ist.

Es geht nicht um Steueroptimierung durch ein Off-Shore und keine Steuer wird in Malta gezahlt. Aber gut, ich habe es oben mehrmals erklärt und bin hier nicht um das Thema zu verteidigen.

Welche Geschichte willst Du dem FA erzählen?

Du machst nur Wertpapierhandel?
Bisher Privat und jetzt plötzlich gewerblich in einem Konstrukt das Du in Malta gründest?

Welche geschäftliche Notwendigkeit willst Du vorweisen?
Wirst Du ein Büro und Angestellte haben, bezahlen, vorweisen können?

Es geht nicht darum das solche Konstrukte nicht funktionieren bzw. nicht anerkennt  werden.
Das werden sie - wenn geschäftlich notwendig + Büro + Angestellte.

Sagen wir Du machst auf Malta ein Call-Center auf um Deine internationalen Kunden englischsprachig betreuen zu können.
Auf Malta findest Du dafür qualifiziertes englischsprachiges Personal zu sehr günstigen Lohnkosten.
Alles klar. Kein Problem. Das wird beim FA ohne Probleme durchgehen.

Oder Du machst grundsätzlich viele internationale Geschäfte. Vieles wird in Englisch verhandelt. Verträge auf Englisch geschlossen.
Auf Malta findest Du günstiges qualifiziertes Personal und verlegst einen Großteil Deiner Verwaltung von Deutschland nach Malta.
Wenn es nur ein kleines Büro ist mit einer Teilzeitkraft dann könnte es schon wieder schwierig werden. Aber wenn Du dort einen
richtigen Geschäftsbetrieb hast mit mehreren Angestellten und ein Großteil der Arbeit dann tatsächlich dort abgewickelt wird.
Wird das beim FA wahrscheinlich auch durchgehen.

Aber welche Geschichte willst DU mit Deinem Wertpapierhandel von deutschem Boden aus erzählen und nachweisen
damit das FA das Konstrukt anerkennt und kein Steuervermeidungsmodell darin sieht und dann keine Hinzurechnungs-
veranlagung durchführt?

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 14:06)boersenkater schrieb: Bisher Privat und jetzt plötzlich gewerblich in einem Konstrukt das Du in Malta gründest?

Nein. Das Geld wird privat im "Fund" investiert. Das investierte Geld ist nicht teil des Kapitals der LLP. Genau wie das investierte Geld in einem Fonds der Sparkasse kein Kapital der Sparkasse ist.

Wie oben schon gesagt, es geht nicht um Steueroptimierung. Es geht um die Chance einen Fonds legal verwalten zu dürfen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 15:53)paska.houso schrieb: Nein. Das Geld wird privat im "Fund" investiert. Das investierte Geld ist nicht teil des Kapitals der LLP. Genau wie das investierte Geld in einem Fonds der Sparkasse kein Kapital der Sparkasse ist.

Wie oben schon gesagt, es geht nicht um Steueroptimierung. Es geht um die Chance einen Fonds legal verwalten zu dürfen.

Die Sparkasse hat keinen Fonds. Die Sparkasse verkauft die Fonds der DEKA. Die DEKA braucht und
hat dafür eine Zulassung der Bafin.

Wenn Du in Malta ohne Nachweis einer beruflichen Qualifikation einen Fonds legal gründen kannst,
bedeutet es nicht das Du die Zulassung hast Geld von deutschen Anlegern (Deine 15 Investoren)
einzusammeln und über/in diesem "Malta-Fund" zu investieren. Dafür brauchst Du eine Zulassung
von der Bafin wie jede Fondsgesellschaft die in Deutschland Fonds vertreiben will. 

Vielleicht könnte Dein Konstrukt jetzt so funktioneren das Du eine LLP (ist ähnlich der KG bei uns)
gründest - die Investoren dann die Partner sind - dann müsste das Geld von den Investoren auf das
Konto der LLP fließen - wäre dann für die Investoren eine Auslandsbeteiligung. Die LLP überweist die
Investoren-Gelder dann auf das Konto des Funds. Ist das Deine Idee? 

So wie ich das verstanden habe wird eine LLP normalerweise als Holding gegründet um eine gleich-
zeitig zu gründende LLC (ähnlich der GmbH bei uns) gegenüber dem deutschen FA "zu verstecken".
Müsste dann sowas ähnliches sein wie die GmbH & Co KG bei uns. Dem Finanzamt wird dann nur die
Auslandsbeteiligung an der LLP gemeldet. Die "eigentliche Auslandsunternehmung" (die LLC)  sieht
das FA dann steuerlich nicht.

Wie auch immer - würde mich auf jeden Fall mit einem Steuerberater und Anwalt zusammensetzen
-> in Deutschland und in Malta um zu klären wie das ganze dann in Deutschland rechtlich/steuerlich und
in Malta rechtlich/steuerlich aussieht und jeweils legal/zulässig ist. Vor allem auch Deine Haftung bzgl.
der Investoren-Gelder muss geklärt werden. Wäre mir ehrlich gesagt alles zu kompliziert und zu aufwändig.
Vor allem will ich auch kein Geld für andere verwalten. Aber wenn das letztendlich Dein Ziel ist dann
mach einfach.

Unterm Strich hat das alles aber nicht wirklich mit der Verlustverrechnungsbeschränkung zu tun.
FALLS man durch die Verlustverrechnungsbeschränkung ein Problem bekommt muss man den gewerblichen
Weg gehen. Dafür eignen sich meiner Meinung nach keine Auslandskonstrukte weil das deutsche FA
dann Steuervermeidungsmodelle unterstellen könnte. Wäre mir letzten Endes alles zu kompliziert,
zu teuer, zu aufwändig, zu unsicher.

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Nein, eine LLP muss nicht vom Holding gegründet werden. Es wird von mindestens 2 Partner gegründet, die Corporate Entities sein dürfen

Der Grund ein Holding zu nutzen (für LLP, LLC oder egal was) ist das Konstrukt zu verstecken. In der Regel grúndet man eine Firma in UK bzw. Ireland und dadurch gründet man die Firma in Malta.

Dem Finanzamt gegenüber muss man die Anteile von der UK/Ireland Firma erklären. Weil die 2. Firma in Malta (oder Zypern oder ...) dem Holding gehört, muss die Kontrolle nicht erklärt werden.

(Sicher ist das Finanzamt nicht happy damit, legal ist es so)

Genau solche Konstrukte will ich vermeiden, genau wie jede Art von Versteuerung in Malta (was mit einer Private Ltd. nicht vermieden werden kann).

Alles muss transparent sein.

Selbstverständlich ist man nicht durch BaFin damit zugelassen, der Fonds ist aber in Malta und nicht in Deutschland.

Würde eine Zulassung von einer anderen BaFin-EU (Spanien, Frankreich, Italien, ...) gut genug sein?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(15.12.2020, 17:55)paska.houso schrieb: Nein, eine LLP muss nicht vom Holding gegründet werden. Es wird von mindestens 2 Partner gegründet, die Corporate Entities sein dürfen

Der Grund ein Holding zu nutzen (für LLP, LLC oder egal was) ist das Konstrukt zu verstecken. In der Regel grúndet man eine Firma in UK bzw. Ireland und dadurch gründet man die Firma in Malta.

Dem Finanzamt gegenüber muss man die Anteile von der UK/Ireland Firma erklären. Weil die 2. Firma in Malta (oder Zypern oder ...) dem Holding gehört, muss die Kontrolle nicht erklärt werden.

(Sicher ist das Finanzamt nicht happy damit, legal ist es so)

Genau solche Konstrukte will ich vermeiden, genau wie jede Art von Versteuerung in Malta (was mit einer Private Ltd. nicht vermieden werden kann).

Alles muss transparent sein.

Selbstverständlich ist man nicht durch BaFin damit zugelassen, der Fonds ist aber in Malta und nicht in Deutschland.

Würde eine Zulassung von einer anderen BaFin-EU (Spanien, Frankreich, Italien, ...) gut genug sein?


Holding ist keine Unternemensform/Rechtsform die Du gründest - Holding ist der Zweck des Unternehmens
Du gründest z.B. eine LLP (Unternehmsform) die dann die Holding (Betriebszweck) ist.
Die Partner sind dann an der Holding (der LLP) beteiligt - das wird gemeldet und sieht das FA
Das FA sieht aber nicht wo die Holding beteiligt ist (diese Unternehmen sind dann vor dem FA steuerlich versteckt).

Ob die Zulassung einer anderen Finanzdienstleistungs-Aufsichtbehörde (in Deutschland die Bafin) eines anderen
EU-Staats oder überhaupt eines anderen Staates ausreicht würde ich mal mit der Bafin abklären. Vielleicht brauchst
Du ja mit Deinem Konstrukt auch überhaupt keine Zulassung? Keine Ahnung. Normalerweise brauchst Du in
Deutschland eine Zulasssung wenn Du Fremdkapital verwalten oder anlegen willst, das Du in Deutschland einsammelst,
weil das unter Finanzdienstleistung fällt. Aber wie gesagt - keine Ahnung wie das bei Deinem Konstukt oder deinen
Konstrukten aussieht.


auf die schnelle habe ich noch das hier gefunden...

BTC Corner Ltd.: Keine Erlaubnis nach § 32 KWG
Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BTC Corner Ltd., Valletta/Malta, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe...r_Ltd.html

Secret Investment Ltd.: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat der Secret Investment Ltd., Hamrun, Malta, mit Bescheid vom 6. März 2019 aufgegeben, das Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe...t_Ltd.html


Denke mal Du wirst sagen das das was anderes ist und Dich nicht betrifft. Ich würde sagen kläre das mit der Bafin.


Ich denke Du hast noch einige Hausaufgaben zu erledigen bis Du erstens weißt was Du überhaupt willst und
zweitens wie das ganze rechtlich/steuerrechtlich in Deutschland, in Malta und im Gesamten dann aussieht und
dann auch rechtlich/steuerrechtlich überhaupt möglich ist und überhaupt sinn macht. 

Kannst uns ja auf dem laufenden halten - würde mich interessieren wie es da bei Dir weitergeht und was da
am Ende dann tatsächlich zustande kommt.

__________________


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Notiz Inflationsthread ab 2021 yoda12 905 258.545 24.10.2024, 10:06
Letzter Beitrag: boersenkater
Notiz Finanzminister Scholz kündigt Abschaffung der Abgeltungsteuer bis 2021 an Ben 256 163.276 26.11.2021, 12:26
Letzter Beitrag: Ventura

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 4 Gast/Gäste