Am 11.11.2019 wurde von der Bundesregierung per Drucksache ein Entwurf eingereicht. Der Bundestag hat den Entwurf am 12.12. aufgenommen und das Gesetz verabschiedet(!!!) Der Bundesrat hat dem Gesetz am 20.12. zugestimmt. Im Bundesgesetzblatt wurde die Gesetzesänderung dann am 31.12. veröffentlicht. Im Prinzip eine Nacht und Nebelaktion die noch weitgehend unbemerkt blieb. Es ging dabei um eine Änderung im Einkommenssteuergesetz bezüglich der Anrechenbarkeit von Verlusten die im Zusammenhang mit dem Handelt von Termingeschäften stehen. Dazu erst einmal das entsprechende Dokument…
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc...onFile&v=1
Eigentlich ging es hierbei um das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Doch wenn Sie ganz nach unten scrollen, so werden Sie feststellen das auf der Seite -15- im Artikel 5 sozusagen durch die Hintertür das Einkommenssteuergesetz geändert wurde.
Hier heißt es jetzt:
„Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.“
Was ist der Absatz 2 Satz 1 Nummer 3?
Ich zitiere dazu das Gesetz:
„3. der Gewinn
a)bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;“
Was ist §20 Absatz 1 Nummer 11 EstG?
„Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.“
Diese Regelung betrifft also Optionsscheine, Optionen, CFD´s Futures etc…
Für die Zukunft gilt also und mit dieser Regelung ist ausschließlich NICHT der Saldo aller Gewinntrades und Minustrades eines Jahres gemeint, denn das wird durch den Satz: „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden“ ausgeschlossen…:
Hat Trader A im Kalenderjahr 2021 eine Summe von z.B. 100.000,- € mit der Summe seiner Plus Trades verdient und im gleichen Atemzug mit der Summe seiner Minustrades 85.000,- € verloren, so hat er insgesamt einen positiven Überschuss von 15.000,- € verdient auf den bisher, da er das positive Saldo war, seine KeSt abgeführt in Höhe von 25%, also 3.750,- €
Nun aber kann er im Rahmen des neuen Gesetzes seine Minustrades in Summe von 85.000,- € nicht mehr voll gegen die Gewinne rechnen, sondern eben nur noch mit 10.000,- €.
Daraus ergibt sich, das er auf 90.000,- € (die 100.000,- € abzüglich der anrechenbaren 10.000,-€) 25% KeSt. Zahlen muss. Also 22.500,- €. Mehr, als er durch seine Geschäfte überhaupt verdient hat.
Warum gilt das auch für CFD?
Die Besteuerung der CfDs richtet sich nach der Besteuerung von Futures - siehe Dahm/Hamacher, DStR 2008 S. 1910. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG ist die Summe bzw. Differenz der geleisteten und vereinnahmten Zahlungen zu erfassen - siehe Haisch, DStR 2010 S. 61.
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