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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.10.2020, 09:25)Ventura schrieb: ...dann sollen sie doch Kuchen essen.

Und dann war der Kopf ab.

Aber doch nicht im Sozial(istischen)paradies Berliner Praegung Irony Irony 

Kopf waere vielleicht ab wenn Transfer-/Sozialleistungen gekuerzt wuerden, aber die Masse rennt doch nicht los weil einige aus der Kapitalistenecke Nachteile haben..im Gegenteil  Wink

Wie schonmal gesagt - sich entweder mit abfinden oder eben eigene Alternativen abwaegen....

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ja, aber wo fängt Kapitalist an und hört Sozialist auf? Die Regel kann ruckzuck auch auf Aktien angewendet werden. Keine Verlustverrechnung bei Aktien. Dann keine Verlustverrechnung bei "bösen" Unternehmen etc. etc..
Sind wir denn inzwischen wirklich schon da angekommen, dass nur Bezieher von Sozialleistungen, Rentenempfänger, GEZ-Profiteure und die Minderheit Politiker "gute" Menschen sind, und alle anderen Nachteile haben sollen.
Es kommt natürlich gut an, den Kapitalisten etwas abzuschneiden, aber das wird ja jetzt schon ohne Ende getan. Deswegen ist die Steuerregel ja auch überhaupt nicht nachzuvollziehen: Weil sie weder der einen noch der anderen Seite nützt. Geht es jetzt also nur noch darum, den anderen höchstmöglich zu schädigen? Anscheinend ja!!!

Und hier in dem Fall geht es ja nicht um irgendwelche kleinen Nachteile und macht dann mal mit Aktien? Wer verdient denn i.d.R. in der Masse nachhaltig (der reine Aktienanleger oder der Aktienanleger, der den Einsatz von Termingeschäften dazu nimmt? und damit meine ich die, die sich mit Optionen etc. gut auskennen, nicht einen D.Müller, der sein Portfolio katastrophal managed)
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Man kann natuerlich ueber den politischen Rahmen diskutieren, nur wird dir das dein Problem nicht loesen. Klar kann man hier richtig abko****...aber wie war das mit den politischen Diskussionen hier? Wink

Die Entwicklung ist wie sie ist - und wenn ein Schaf zusammen mit drei Woelfen uebers Abendessen abstimmt dann hast als Schaf halt ein Problem..wer da im Recht ist oder nicht ist doch egal...
Also arrangierst du dich halt mit der Situation oder denkst ueber was (aus Sicht der 'Guten") unmoralisches nach um deine Interessen zu wahren....alles andere bringt dich nicht weiter.
Als kleiner Privatanleger (oder auch Nettobeitragszahler allg) hat man in D offensichtlich nicht die beste Position und hat beim momentanen Mainstream auch nicht die Lobby da was zu aendern.....

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich gebe Dir Recht, aber wer sind die Wölfe? Ist es die Mehrheit der CDU-Anhänger, die Derivate verbieten wollen? Sind es wirklich die Mehrheit der Grünen, die das Nettoprinzip verbieten wollen? Es geht mir nach wie vor um die Sache, wenn natürlich alle direkt kapitulieren und sich mit der Situation abfinden (was ja nicht heisst, dass man nicht beides parallel machen wird, für mich bedeutet dies in der Praxis aber, dass ich "Rentner" spiele und mich so einrichte und keine Steuergelder für die Bindings@Co. mehr zahle), O.K., dann werden die paar Wölfe aus der SPD halt bald alles fressen.
Natürlich hängt in der Zukunft auch einiges davon ab, ob die Haltung bei Eigentümern sein wird, wir sind die Schafe in der Opferrolle oder aber, wir geben, aber wir wohlen auch die Chance haben, etwas zu bewahren. Und die Trader sollten doch jetzt lieber an einen Strang ziehen, um ihre Interessen zu wahren. Lasst uns erst für unser Recht kämpfen, dann können wir immer noch sehen, ob es aussichtslos in diesem Land ist.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.10.2020, 11:27)Penseur schrieb: ... die Trader sollten doch jetzt lieber an einen Strang ziehen, um ihre Interessen zu wahren. ...

Haben wir denn die gleichen Interessen, oder verfälscht nicht der Derivaten Handel die seriöse Kursentwicklung von Aktien?

__________________
Gruß Hans-Jürgen

Den Seinen gibt´s der Herr im Schlaf
Psalm 127, Vers 2

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Gibt es irgendeinen Beweis dafür, dass der Derivatehandel die mittel- bis langfristige Kursentwicklung von Aktien jemals "verfälscht" hätte? Und wenn es kurzfristig so sein sollte, dann wäre dies doch wunderbar, dann kann man die Verfälschung über genügend zur Verfügung stehende Mittel in Form von Derivaten für sich ausnutzen. Natürlich muss man sich damit beschäftigen. Da sehe ich bei den meisten nicht die Bereitschaft für, natürlich fehlt auch oft die Zeit, aber daran könnte man etwas managen.
Ich denke, mittel- und langfristig haben die Fundamentaldaten bei Aktien fast immer Recht behalten. Und private Trader haben bestimmt niemals die Aktienkurse "manipuliert".

Sollte ich als derjenige, der seit vielen, vielen Jahren Derivate handelt, von jemanden anderen mit konkreten Berechnungen und Nachweisen überzeugt werden, dass ich Aktienkurse verfälsche, würde ich m.E. gerne mein Tun unterlassen.
Wenn ich als Aktionär überzeugt werde oder die ganze! Gesellschaft überzeugt ist, dass Kaufen und Verkaufen falsch ist, da der Unternehmenswert verzerrt werden könnte, dann werde ich mich auch fügen und höchstens bei Gründung des Unternehmens Anteile erwerben.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Derweil wurde im Bundesrat vor gut einer Stunde der Empfehlung des Finanzauschusses (JStG2020 Fz.11) zugestimmt, was aber noch nichts heißen muss.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.10.2020, 12:34)Penseur schrieb: Derweil wurde im Bundesrat vor gut einer Stunde der Empfehlung des Finanzauschusses (JStG2020 Fz.11) zugestimmt, was aber noch nichts heißen muss.


https://bundesrat.fcst.tv/player/embed/2014377
Ab 01:29:22

Top 29 (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/9...nn=4352766)

Ziffer 11 -> Mehrheit


E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G - Wi - Wo
994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020


 b)  Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:  

                   „5.       § 20 wird wie folgt geändert:  

                            „a)  Absatz 4a Satz 5 wird wie folgt gefasst:  
                                 „Werden … < weiter wie Vorlage >“  


                             b)  In Absatz 6 werden die Sätze 5 und 6 gestrichen. “


Das war das hier....
##########################################################################


Änderung -> Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:


„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.



###############################################################################




Zu Buchstabe b: 

Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875)
geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich
bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare
Aufgaben.

Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde –
höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen
Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte
eingeführt.

Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die
Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der
Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich
maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.



Der Bundesrat sieht vor allem folgende Wirkungen kritisch:

- Enormer Bürokratieaufwuchs
Die Sonderregelungen für Verluste aus Termingeschäften (gilt ab 2021) und
Verluste aus ganz oder zum Teil uneinbringlichen oder wertlos ausgebuchten
Kapitalforderungen (greift bereits in 2020) werfen zahlreiche neue und höchst
streitanfällige Abgrenzungsfragen auf. So ist z. B. unklar, welche Anlagen als
Termingeschäft einzustufen sind oder wann eine Kapitalforderung ganz oder
zum Teil uneinbringlich ist. Es droht wesentlich mehr Bürokratie für die
Bürger, die Berater, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung.


- Mehr Steuererklärungen
Jeder noch so kleine Verlust zwingt zur Abgabe einer Steuererklärung und
einer Anlage KAP. Dies widerspricht der Intention, die der Gesetzgeber bei
der Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte, nämlich
Kleinanleger nicht zu behelligen (vgl. BT-Drucksache 19/15876 Seite 69).
Denn beim Steuerabzug müssen die Verluste zunächst außen vor bleiben,
weil nur die Finanzverwaltung eine korrekte Verrechnung von Verlusten in
der Gesamtschau aller Konten vornehmen kann.



- Widersprüchlicher Regelungsinhalt
Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der
Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt
berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden,
greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich
vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft
steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut
informierten Anlegern.



- Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte
Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne
die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle
gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren
Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.



- Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation
Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von
Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge
einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht.
Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit
„schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen
Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung
gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien,
die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche
vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur
Stabilität.


Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der
Abgeltungssteuer Steuergestaltungen. Sie schließt aus, dass Verluste aus
Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine
solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd. Innerhalb
der Kapitaleinkünfte ist hingegen grundsätzlich eine symmetrische Behandlung
von Gewinnen und Verlusten geboten.


503/1/20 Ausschussempfehlung (PDF, 2MB)
-> Seite 22

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

https://www.youtube.com/watch?v=batQj6d-sQ0

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Grundsätzlich muss der Druck weiter aufgebaut werden!
Sonst gibt es bald nur noch "Zertifikate" von der Bank.
Und wer meint, dass wenn das durch geht, Ruhe im Karton ist, der ist schief gewickelt!
In Österreich gibt es schon die Deckelung des Verlustes auf Aktien .
Ist bald wie zu Lenins Zeiten, nur die Partei weiß, was gut ist für den Proleten.
Hauptsache der Bonze sitzt im Saft...


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