(31.12.2019, 01:05)qqqq4 schrieb: https://www.rbh-steuerberater.de/no_cache/newsdetail/druckversion.html?detailid=644&print=1Genau, man muss sie vor (wertlosem) Verfall verkaufen, um die Verrechnung nutzen zun können.
10.000 nur bei wertlosen Optionen/Optionsscheinen ?. oder habe ich verstanden ?. Also wenn man sie nicht auf Null verfallen lässt ?.
Das war immer schon ein Streitpunkt und soll so festgezurrt werden.
Müsste man dann wieder auf dem Rechtsweg überprüfen lassen, genau wie die geplante 10k-Grenze.
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