Laut meinem Wissen wird die Lohnsteuer auf die monatliche Vergütung/Gehalt erhoben. Hierzu gibt es eine Lohnsteuertabelle (monatlich) und eine Jahreslohnsteuertabelle. In der Tabelle kann ich mein Gehalt suchen und bei entsprechender Steuerklasse finde ich die Lohnsteuer.
In den letzten Jahren gab es durch unterschiedliche Ereignisse (Corona) mehrfache Änderungen der Tabelle.
Die Lohnsteuer wird jeden Monat errechnet, auf das Gehalt und wird nicht, wie oben geäußert, geschätzt auf das ganze Jahr abgeführt. Bei den Werbungskosten wird in der Steuererklärung immer automatisch die Pauschale angesetzt . Nur wenn man darüber Kosten hat, werden sich diese auswirken und auch erst dann kann man die Kontoführungsgebühren eintragen.
Hier habe ich jetzt mal was reinkopiert was Vahanas Problem erklären könnte. Auch die kalte Progression könnte am Problem beteiligt sein.
2 Korrektur bei Änderung der Lohnsteuertabellen
Im Jahr 2023 ist es aufgrund von Gesetzesänderungen zu einer mehrfachen Änderung der Lohnsteuertabellen gekommen. Auch für 2024 sind Änderungen zu erwarten. Der bekannt gegebene Programmablaufplan für 2024 berücksichtigt ausdrücklich noch nicht die geplanten Änderungen durch das sog. Wachstumschancengesetz. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein nochmals geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht wird.
Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten neuer Tabellen i. d. R. zu korrigieren. Die Art und Weise wird dabei nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen
durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug .
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung allerdings scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
In den letzten Jahren gab es durch unterschiedliche Ereignisse (Corona) mehrfache Änderungen der Tabelle.
Die Lohnsteuer wird jeden Monat errechnet, auf das Gehalt und wird nicht, wie oben geäußert, geschätzt auf das ganze Jahr abgeführt. Bei den Werbungskosten wird in der Steuererklärung immer automatisch die Pauschale angesetzt . Nur wenn man darüber Kosten hat, werden sich diese auswirken und auch erst dann kann man die Kontoführungsgebühren eintragen.
Hier habe ich jetzt mal was reinkopiert was Vahanas Problem erklären könnte. Auch die kalte Progression könnte am Problem beteiligt sein.
2 Korrektur bei Änderung der Lohnsteuertabellen
Im Jahr 2023 ist es aufgrund von Gesetzesänderungen zu einer mehrfachen Änderung der Lohnsteuertabellen gekommen. Auch für 2024 sind Änderungen zu erwarten. Der bekannt gegebene Programmablaufplan für 2024 berücksichtigt ausdrücklich noch nicht die geplanten Änderungen durch das sog. Wachstumschancengesetz. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, dass Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein nochmals geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht wird.
Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten neuer Tabellen i. d. R. zu korrigieren. Die Art und Weise wird dabei nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen
durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug .
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung allerdings scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.