Die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht sollte kein Problem sein.
Zu § 9 AEAO - Gewöhnlicher Aufenthalt,
Nr. 4 Satz 4
"Hält sich der Steuerpflichtige zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen."
Nr. 1 Sätze 5, 6
"Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenhalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht Familienheimfahrten, Jahresurlaub, ..., auch geschäftliche Reisen"
(Quelle: Beck 'sche Steuerrichtlinien)
Geprüft werden sollte weiterhin unbedingt, ob der Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG und / oder nach § 6 AStG vorliegen könnte (einfach googlen).
Zu § 9 AEAO - Gewöhnlicher Aufenthalt,
Nr. 4 Satz 4
"Hält sich der Steuerpflichtige zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen."
Nr. 1 Sätze 5, 6
"Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenhalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht Familienheimfahrten, Jahresurlaub, ..., auch geschäftliche Reisen"
(Quelle: Beck 'sche Steuerrichtlinien)
Geprüft werden sollte weiterhin unbedingt, ob der Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG und / oder nach § 6 AStG vorliegen könnte (einfach googlen).