(13.12.2019, 17:40)Guhu schrieb: Sorry, das stimmt einfach nicht. Wie kann man so etwas einfach behaupten?
"Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden" § 13 NAV. Ich musste auch bei einer umfassenden Renovierung dem Netzbetreiber eine Unterschrift eines Meisters präsentieren.
das steht in Absatz 2, Satz 4 der NAV
Satz 5 schränkt diesen ein.
"Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten."
überhaupt frage ich mich, ob die Messeinrichtung dem Anschlußnehmer gehört, oder doch dem Netzbetreiber
(1) 1Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. 2Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.
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Alles ist Zahl - die Vollkommenen --> 6; 28; 496; 8128; 33550336; 8589869056
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