Zitat:Termingeschäfte werden also ab 2020 nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige durch die Beendigung des Rechts (insbesondere durch Ausübung des Optionsrechts) einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Verfall einer Option nicht als Beendigung des Rechts gilt.https://www.rbh-steuerberater.de/no_cache/newsdetail/druckversion.html?detailid=644&print=1
10.000 nur bei wertlosen Optionen/Optionsscheinen ?. oder habe ich verstanden ?. Also wenn man sie nicht auf Null verfallen lässt ?.