Hallo lawkick,
zuerst einmal ein Danke für deine Antwort.
Ich habe natürlich auch schon recherchiert und finde es als "Laie" nicht ganz so einfach
Vielleicht denke ich auch nur zu umständlich?
Dazu einmal ein Auszug aus dem Finanzgericht Bremen:
Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens
In Ihrer Klage muss der Gegenstand des damit verfolgten Begehrens bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um die schlüssig dargelegte (substantiierte) Rechtsbehauptung, Sie würden durch den angefochtenen, nach Ihrer Auffassung rechtswidrigen, Verwaltungsakt (und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung) in eigenen Rechten verletzt. Sie müssen also angeben, inwiefern der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und Sie in Ihren Rechten verletzt.
Wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht genau bezeichnet, so ist der Prozess zwar noch nicht verloren. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Ihnen eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt wird, um das Versäumte nachzuholen. Geschieht dies innerhalb der Frist nicht, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Dazu zwei Beispiele:
"Der Bescheid vom ... ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten, soweit darin meine Aufwendungen für den Besuch der Fortbildungsveranstaltung X bei den Einkünften des Jahres 2016 aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben nicht anerkannt worden sind."
"Gegenstand des Klagebegehrens ist die bisher versagte Anerkennung meiner Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung meiner Mutter Y in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung bei den Einkünften des Jahres 2016 aus nichtselbständiger Arbeit."
Wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht genau bezeichnet, so ist der Prozess zwar noch nicht verloren. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Ihnen eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt wird, um das Versäumte nachzuholen. Geschieht dies innerhalb der Frist nicht, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
zuerst einmal ein Danke für deine Antwort.
Ich habe natürlich auch schon recherchiert und finde es als "Laie" nicht ganz so einfach
Vielleicht denke ich auch nur zu umständlich?
Dazu einmal ein Auszug aus dem Finanzgericht Bremen:
Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens
In Ihrer Klage muss der Gegenstand des damit verfolgten Begehrens bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um die schlüssig dargelegte (substantiierte) Rechtsbehauptung, Sie würden durch den angefochtenen, nach Ihrer Auffassung rechtswidrigen, Verwaltungsakt (und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung) in eigenen Rechten verletzt. Sie müssen also angeben, inwiefern der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und Sie in Ihren Rechten verletzt.
Wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht genau bezeichnet, so ist der Prozess zwar noch nicht verloren. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Ihnen eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt wird, um das Versäumte nachzuholen. Geschieht dies innerhalb der Frist nicht, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Dazu zwei Beispiele:
"Der Bescheid vom ... ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten, soweit darin meine Aufwendungen für den Besuch der Fortbildungsveranstaltung X bei den Einkünften des Jahres 2016 aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben nicht anerkannt worden sind."
"Gegenstand des Klagebegehrens ist die bisher versagte Anerkennung meiner Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung meiner Mutter Y in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung bei den Einkünften des Jahres 2016 aus nichtselbständiger Arbeit."
Wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht genau bezeichnet, so ist der Prozess zwar noch nicht verloren. Sie müssen jedoch damit rechnen, dass Ihnen eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt wird, um das Versäumte nachzuholen. Geschieht dies innerhalb der Frist nicht, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.