(06.01.2020, 10:58)bimbes schrieb: weiter:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/113/1911387.pdf
Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, Gewinne aus Optionsgeschäften zu besteuern, Verluste allerdings steuerlich nicht anzuerkennen.
In der Antwort ( BT-Drucks. 19/11387) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion heißt es, bei Optionsgeschäften handele es sich um hochspekulative Geschäfte, die aufgrund der BFH-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich günstiger behandelt würden als dies im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bezweckt gewesen sei. Mit einer Gesetzesänderung (Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019, § 20 Ab. 2 Satz 1 Nr 3a EStG-E) solle jetzt der ursprüngliche Gesetzeszweck wiederhergestellt werden, so die Bundesregierung.
Allgemeinheit nicht mit Kosten für Risikogeschäfte belasten
Wenn der Steuerpflichtige das hochspekulative Risiko eines Optionsgeschäfts eingehe und hieraus Wertzuwächse erzielt würden, seien diese der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Kapitalerträge über Gestaltungen mit diesen Derivaten der Besteuerung entzogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei allerdings beim Verfall einer Option nicht gezwungen, die Allgemeinheit mit den Kosten des Steuerpflichtigen für seine Risikogeschäfte zu belasten, wenn die Spekulation nicht aufgehe. In der Antwort wird außerdem auf die Anwendung verschiedener BFH-Urteile eingegangen.
Deutscher Bundestag, hib-Meldung 855/2019
weiter 2
https://www.biallo.de/recht-steuern/news...uerzahler/#
Biallo schreibt:
"Wertpapierverluste
Besitzer von Aktien, Anleihen und Optionen müssen sich auf eine deutliche Verschärfung der Spielregeln zur Verrechnung von Verlusten einstellen. Werden Aktien und Anleihen nach einer Firmenpleite wertlos, dürfen Anleger die erlittenen Totalverluste ab Neujahr nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro mit übrigen steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnen. Nicht genutzte Verluste werden auf künftige Jahre vorgetragen.
Ab 2021 realisierte Verluste aus Termingeschäften dürfen ebenfalls nur noch mit gleichartigen Gewinnen und nur noch bis maximal 10.000 Euro jährlich Steuer sparend verrechnet werden.
Der Gesetzgeber kassiert mit dieser Gesetzesänderung anlegerfreundliche Urteile des Bundesfinanzhofs durch die Hintertür wieder ein, in denen die obersten Steuerrichter deutlich bessere Verlustverrechnungsmöglichkeiten eröffnet hatten."
man könnte sagen: "so wie immer, Verluste minimieren"

Bezüglich der Stillhalterei
bei CCs ist es wohl wie bisher: Verfall ist gut - Prämien werden versteuert, Ausübung auch keine Änderung
bei SP: auch, Verfall ist gut, oder ich bekomme eingebucht (beim Einstiegspreis pro Aktie sehe ich keine Änderung)
oder übersehe ich etwas?
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Alles ist Zahl - die Vollkommenen --> 6; 28; 496; 8128; 33550336; 8589869056
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