VKI
Garantievereinbarung bei LV unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die „UNIQA Österreich Versicherungen AG“ wegen einer Klausel in den Vertragsbedingungen zur Höhe der Garantieleistung bei einer Lebensversicherung. Die Klausel bezog sich auf die Kapitalgarantie einer fondsgebundenen Lebensversicherung und legte fest, dass bei einer Auszahlung nicht näher bezifferte Kosten abgezogen werden sollten. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte diese Klausel jetzt für intransparent und somit für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Nach Rechtsauffassung des VKI muss ein Versicherer in einem solchen Fall die Prämien ohne jeden Kostenabzug zurückzahlen. Dies führt potentiell zu einer deutlich höheren Garantieleistung. Betroffene, die derartige Klauseln in ihren Verträgen haben und bei denen eine Abrechnung im Garantiefall erfolgte, sollten sich mittels Musterbrief an ihr Versicherungsunternehmen wenden. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantiezusage wird im Unterschied zu einer normalen fondsgebundenen Lebensversicherung bei Vertragsabschluss eine Mindesthöhe der Versicherungsleistung vereinbart, die dem Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Im konkreten Fall war vorgesehen, dass der Anleger zu bestimmten Stichtagen eine garantierte Versicherungsleistung erhält. Dafür sollten von den einbezahlten Prämien unter anderem anfallende Kosten abgezogen werden. In der Klausel findet sich allerdings keine Information bezüglich der Höhe dieser Kosten oder der Garantieleistung insgesamt. Für Konsumenten ist daher mangels Angabe der Kostenbelastung nicht erkennbar, wie hoch die Garantieleistung ist, mit der sie rechnen können. Der VKI bekämpfte die Klausel erfolgreich mittels Verbandsklage. Das Handelsgericht Wien erklärte die Klausel für intransparent und somit unzulässig. Dem Versicherungsnehmer ist es bei einer solchen Klausel nicht möglich, die Folgen der Klausel auch nur annähernd zu überblicken, urteilte das Gericht. Die UNIQA hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingebracht, es ist daher rechtskräftig. Dem Verfahren lag ein Anlassfall zu Grunde, in dem eine Konsumentin ihre Lebensversicherung nach zehn Jahren aufgelöst hatte. Obwohl der Rückkauf per Garantiestichtag erfolgte, erhielt die Konsumentin zunächst nur 55,6 Prozent der von ihr bezahlten Prämienen zurück. Der VKI brachte für die Konsumentin eine Klage gegen die UNIQA ein und konnte in Folge zugunsten der Konsumentin eine weitere Zahlung von rund 40 Prozent der einbezahlten Prämien erreichen. „Bei Verbrauchergeschäften hat eine unzulässige Klausel zur Gänze zu entfallen. Wir meinen daher, dass der Versicherer in derartigen Fällen die Prämien ohne Abzug von Kosten zurückzahlen muss“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Nur die Versicherungssteuer und allenfalls ein kleiner Betrag für die Risikoprämie dürfte abgezogen werden“, so Mag. Thomas Hirmke weiter. „Damit haben potenziell tausende Betroffene einen Rückzahlungsanspruch. Wir haben überdies die Erfahrung gemacht, dass ältere fondsgebundene Lebensversicherungsverträge häufiger solche Klauseln enthalten. Es sind also auch Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Versicherungen denkbar.“
risControl !ONLine! Ausgabe Nr. 07 vom 21.02.2019
Garantievereinbarung bei LV unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die „UNIQA Österreich Versicherungen AG“ wegen einer Klausel in den Vertragsbedingungen zur Höhe der Garantieleistung bei einer Lebensversicherung. Die Klausel bezog sich auf die Kapitalgarantie einer fondsgebundenen Lebensversicherung und legte fest, dass bei einer Auszahlung nicht näher bezifferte Kosten abgezogen werden sollten. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte diese Klausel jetzt für intransparent und somit für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Nach Rechtsauffassung des VKI muss ein Versicherer in einem solchen Fall die Prämien ohne jeden Kostenabzug zurückzahlen. Dies führt potentiell zu einer deutlich höheren Garantieleistung. Betroffene, die derartige Klauseln in ihren Verträgen haben und bei denen eine Abrechnung im Garantiefall erfolgte, sollten sich mittels Musterbrief an ihr Versicherungsunternehmen wenden. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantiezusage wird im Unterschied zu einer normalen fondsgebundenen Lebensversicherung bei Vertragsabschluss eine Mindesthöhe der Versicherungsleistung vereinbart, die dem Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Im konkreten Fall war vorgesehen, dass der Anleger zu bestimmten Stichtagen eine garantierte Versicherungsleistung erhält. Dafür sollten von den einbezahlten Prämien unter anderem anfallende Kosten abgezogen werden. In der Klausel findet sich allerdings keine Information bezüglich der Höhe dieser Kosten oder der Garantieleistung insgesamt. Für Konsumenten ist daher mangels Angabe der Kostenbelastung nicht erkennbar, wie hoch die Garantieleistung ist, mit der sie rechnen können. Der VKI bekämpfte die Klausel erfolgreich mittels Verbandsklage. Das Handelsgericht Wien erklärte die Klausel für intransparent und somit unzulässig. Dem Versicherungsnehmer ist es bei einer solchen Klausel nicht möglich, die Folgen der Klausel auch nur annähernd zu überblicken, urteilte das Gericht. Die UNIQA hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingebracht, es ist daher rechtskräftig. Dem Verfahren lag ein Anlassfall zu Grunde, in dem eine Konsumentin ihre Lebensversicherung nach zehn Jahren aufgelöst hatte. Obwohl der Rückkauf per Garantiestichtag erfolgte, erhielt die Konsumentin zunächst nur 55,6 Prozent der von ihr bezahlten Prämienen zurück. Der VKI brachte für die Konsumentin eine Klage gegen die UNIQA ein und konnte in Folge zugunsten der Konsumentin eine weitere Zahlung von rund 40 Prozent der einbezahlten Prämien erreichen. „Bei Verbrauchergeschäften hat eine unzulässige Klausel zur Gänze zu entfallen. Wir meinen daher, dass der Versicherer in derartigen Fällen die Prämien ohne Abzug von Kosten zurückzahlen muss“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Nur die Versicherungssteuer und allenfalls ein kleiner Betrag für die Risikoprämie dürfte abgezogen werden“, so Mag. Thomas Hirmke weiter. „Damit haben potenziell tausende Betroffene einen Rückzahlungsanspruch. Wir haben überdies die Erfahrung gemacht, dass ältere fondsgebundene Lebensversicherungsverträge häufiger solche Klauseln enthalten. Es sind also auch Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Versicherungen denkbar.“
risControl !ONLine! Ausgabe Nr. 07 vom 21.02.2019
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Ohne ein Minimum an Stil gerät man sich schnell in die Haare. Gutes Benehmen ist wieder gefragt.