
RE: Strom- und Gaspreise
| 14.05.2025, 18:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.05.2025, 19:09 von saphir.)
Ich glaub es geht darum, dass der Betreiber so einer "Kundenanlage" unter die Auflagen fällt unter die auch ein Netzbetreiber fällt. Also tatsächlich ob das ganze eine Netz- oder eine Kundenanlage ist.
Ob das ganze als Insel betrieben werden kann oder nicht scheint nicht das Thema. Ich weiss, dass wird immer wieder argumentiert. Und tatsächlich ist der Ausgangspunkt, dass der örtliche Netzbetreiber den Anschluss verwehrt hat. Es geht also weniger um die Gebühren, sondern die kompletten Auflagen die ein Netzbetreiber zu erfüllen hat.
Es scheint aber so zu sein, dass wenn der örtliche Netzanbieter anschliesst, es keine Rückwärtsabwicklung geben muss. Sondern dass der örtliche Netzbetreiber zum Anschluss nicht gezwungen werden kann. Vielleicht hab ich Glück und wir bekommen weiterhin so günstig unseren Strom.
Ich versteh nicht so ganz warum es dir ein Anliegen ist, dass da jemand erhöhten Auflagen/Kosten ausgesetzt ist?
Zum Fall selbst bin ich auf weitere Infos gestossen. Erstmal der BGH:
Also erst mal, find ich es irre, einen Bandwurmsatz mit mehrfachen Verneinungen über 10 Zeilen zu formulieren. Aber gut. Noch interessanter ist der Zweite Teil. Denn hier wurde festgestellt, dass der Art.2 Nr.28 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie den Begriff des Netzes gar nicht definiert:
Art.2 Nr.28 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie:
Ob das ganze als Insel betrieben werden kann oder nicht scheint nicht das Thema. Ich weiss, dass wird immer wieder argumentiert. Und tatsächlich ist der Ausgangspunkt, dass der örtliche Netzbetreiber den Anschluss verwehrt hat. Es geht also weniger um die Gebühren, sondern die kompletten Auflagen die ein Netzbetreiber zu erfüllen hat.
Es scheint aber so zu sein, dass wenn der örtliche Netzanbieter anschliesst, es keine Rückwärtsabwicklung geben muss. Sondern dass der örtliche Netzbetreiber zum Anschluss nicht gezwungen werden kann. Vielleicht hab ich Glück und wir bekommen weiterhin so günstig unseren Strom.
Ich versteh nicht so ganz warum es dir ein Anliegen ist, dass da jemand erhöhten Auflagen/Kosten ausgesetzt ist?
Zum Fall selbst bin ich auf weitere Infos gestossen. Erstmal der BGH:
Zitat:Bundesgerichtshof zur Frage der Einordnung einer Energieanlage als von den Pflichten eines Netzbetreibers befreite Kundenanlage
Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum13.05.2025
Nr. 095/2025
Beschluss vom 13. Mai 2025 - EnVR 83/20
...
Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmen, das anstelle des bisherigen Verteilernetzes eine Energieanlage einrichtet und betreibt, um mit in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1 000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage von den Letztverbrauchern getragen werden, die Mieter dieser Wohneinheiten sind, und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft, sofern diese Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten, um sie an Kunden zu verkaufen und keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von diesen Verpflichtungen anwendbar ist, nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die hier in Streit stehenden Leitungsanlagen sind nicht als Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an das Verteilernetz anzuschließen. Die Vorschrift ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt. Die Leitungsanlagen der Antragstellerin sind aber Verteilernetze in diesem Sinn. Sie dienen der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist. Damit können sie nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden.
...
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...25095.html
Also erst mal, find ich es irre, einen Bandwurmsatz mit mehrfachen Verneinungen über 10 Zeilen zu formulieren. Aber gut. Noch interessanter ist der Zweite Teil. Denn hier wurde festgestellt, dass der Art.2 Nr.28 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie den Begriff des Netzes gar nicht definiert:
Zitat:Der BGH sieht offenbar die Möglichkeit, die Regelungen zur Kundenanlage richtlinienkonform auszulegen. Voraussetzung für die Annahme einer Kundenanlage ist danach, dass es sich nicht um ein Verteilernetz im Sinne von Art. 2 Nr. 28 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie handelt. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie definiert allerdings nur den Begriff der Verteilung (Transport von Elektrizität über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden), nicht aber den Begriff des Netzes. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH in den Entscheidungsgründen Hinweise darauf gibt, wie nicht regulierungsbedürftige Gebäudeanlagen von Netzen im Sinne der Binnenmarktrichtlinie abzugrenzen sind.Die Lösung könnte in der Überarbeitung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie liegen:
https://www.ebnerstolz.de/de/unser-angeb...89088.html
Zitat:Lösungsmöglichkeiten
Es ist unbestritten, dass dezentrale Gebäude- und Quartierskonzepte einen wichtigen Beitrag zum Umbau der Energieversorgung leisten können. Diese Konzepte dürfen nicht durch eine überbordende Regulierungsbürokratie verhindert werden. Es wäre daher wünschenswert, wenn in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie selbst verbindlich geregelt würde, anhand welcher Kriterien der Abgrenzung von nicht Regulierung bedürftigen Gebäudeanlagen zu regulierungsbedürftigen Netzen zu erfolgen hat. Die Bundesregierung sollte sich bei der EU-Kommission zügig für eine entsprechende Regelung stark machen. Entsprechende Anregungen von Seiten der Verbände gibt es bereits.
Art.2 Nr.28 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie:
Zitat:„Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/...32019L0944
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