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Erneuerbare Energien - Photovoltaik, Windkraft, Wasserstoff
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RE: Erneuerbare Energien - Photovoltaik, Windkraft, Wasserstoff

Tup   

Zitat:Im Bundesgesetzblatt veröffentlich: Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in Kraft

Mit dem Solarpaket I will die Bundesregierung im Bereich Solarenergie die Weichen für eine Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik stellen und zu einem Abbau der Bürokratie beitragen. Dabei adressiert das Paket die ganze Bandbreite der Photovoltaik (PV), angefangen bei kleinen Balkon-Anlagen über Dachanlagen aller Leistungsklassen bis hin zu großen Freiflächenanlagen. Aber auch für den Ausbau anderer regenerativer Energiesektoren wie der Wind- und Bioenergie sowie für Stromspeicher und Stromnetze enthält das Solarpaket I Anpassungen. Nachfolgend erfolgt ein Überblick über wichtige Änderungen und Regelungen des Paketes.

Mehr Tempo beim Ausbau von PV-Anlagen auf Gebäuden
Der Ausbau der Photovoltaik auf Gebäuden soll durch ein breites Maßnahmenbündel gestärkt werden. Dabei geht es im Solarpaket I unter anderem darum, ungenutzte Potenziale größerer Dächer, insbesondere im Gewerbe, zukünftig stärker zu nutzen.

Dazu wird für größere Dachsolaranlagen ab einer Leistung von 40 Kilowatt (kW) die Vergütung als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten um 1,5 ct/kWh angehoben. Zusätzlich wird das Volumen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen im Jahr 2024 auf 1.400 MW (vorher 900 MW) bzw. 2025 auf 1.800 MW (vorher 1.1.00 MW) erhöht. Im Jahr 2026 liegt das Ausschreibungsvolumen dann bei 2.300 MW. Mit Blick auf die verpflichtende Teilnahme zur Ausschreibung soll die Bagatellgrenze nach einer Übergangszeit von einem Jahr von 1 MW auf 750 kW gesenkt werden.

Insbesondere für Gewerbe-PV-Anlagen sollen des Weiteren die Schwellenwerte flexibilisiert werden. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen an Solarstrom ohne Vergütung und ohne Direktvermarktungskosten an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt. Zudem wird die Direktvermarktung für Anlagen bis zu einer Leistung von 25 kW vereinfacht, in dem die Vorgaben zur technischen Ausstattung dieser Anlage für die Direktvermarktung gelockert werden. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen soll dadurch günstiger werden.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Regelungen zu Vereinfachungen bei den Anlagenzertifikaten. Ein Anlagenzertifikat wird demnach künftig erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein (bislang Einspeiseleistung 135 kW). Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen.

Ein Punkt bei Dachanlagen ist auch eine Entbürokratisierung beim Thema Repowering durch Verbesserung der Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen. So wird z.B. der Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen ermöglicht.

Vorgesehen ist die Einführung des Modells der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Dazu soll die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Überschüssiger Strom, der in das Netz eingespeist wird, wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Mieterstrom soll in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die in Quartieren bislang häufig ein Problem darstellten.

Um zusätzliche Gebäude im Außenbereich für die PV-Nutzung zu erschließen, werden die bestehenden Vorgaben des EEG zu sog. Solarstadl angepasst. Die Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich zu dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlagen errichtet werden, wird zwar grundsätzlich beibehalten, aber der Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. D.h., Dächer von Bestandsgebäuden können für die Photovoltaik genutzt werden.

Die EEG-Regelungen, nach denen Post EEG-Anlagen nach dem Ende des Vergütungszeitraumes vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.

Balkon-PV-Anlagen sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden
Im Zuge der Erleichterungen für Balkon-PV-Anlagen entfällt künftig die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Daher werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers übergangsweise alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet.

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https://www.iwr.de/news/im-bundesgesetzb...-news38675

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Kinder wollen nicht wie Fässer gefüllt, sondern wie Fackeln entzündet werden.


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