(25.11.2023, 17:51)Noni-Binder schrieb: Photovoltaik - Steuer - kein Wahlrecht mehr für PV Kleinanlagen
frisch vom FA (Hessen):
Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.
In diesem Zusammenhang weise ich Sie auf die neu eingeführte Steuerbefreiung gemäß einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 17.07.2023 ab dem 01.01.2022 hin.
Der Gesetzgeber hat sich für eine umfassende Ertragssteuerbefreiung entschieden. Es handelt sich somit um kein Wahlrecht mehr.
Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) werden alle Einnahmen, Entnahmen und Ausgaben nach § 3c Abs.l EStG im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen von auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer maximalen Leistung von bis zu 30kW (peak) steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a EStG).
Das Gleiche gilt für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden mit einer
Leistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72Satz 1 Buchst. b ESIG/ z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischte genutzte Immobilien).
Ebenso müssen Sie in der Zukunft keine Gewinnermittlung mehr einreichen und auch keine Angaben zu den erzielten Einkünften aus der Photovoltaikanlage in der Einkommensteuererklärung mehr machen.![]()
""d.h. keine Aufwendungen mehr absetzen und Einnahmen brechen weg, wenn der Stromlieferant (EON,...) wegen Überlastung die Stromzufuhr die PV Anlage abschaltet. I.d.Regel bekommt das kein PV Lieferant mit.""
Hinweis:
Sie können ab dem Kalenderjahr 2024 zur sogenannten Kleinunternehmer-Regelung optieren.Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann jedoch nur erfolgen, wenn in denRechnungen des Stromversorgers keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist.
FA hat zuviele (kostenintensive Abrechnungen auf diese Weise eliminiert)
Auswirkung: Umsatzsteuer muss abgeführt werden, wenn der Versorger nicht mit macht; ggf. wird auch Gewerbesteuer fällig.